Neue Auflage des ÖWAV-Regelblatts 45
Welche Neuerungen das ÖWAV-Regelblatt 45 für Gründächer, Fassadenbegrünung und die Planungspraxis der Bauwerksbegrünung bringt.
Die im Dezember 2025 neu aufgelegte Fassung des ÖWAV-Regelblatts 45 „Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund“ rückt die standortnahe Bewirtschaftung von Niederschlagswasser und damit zentrale Aspekte Blau-Grüner Infrastruktur stärker in den Fokus. Hauptgrund für die Überarbeitung des RB 45 war die Novellierung der QZV Chemie GW im Jahr 2019. Für beide gilt der Grundsatz der Reinhaltung des Grundwassers
Weiters wurden neue technische Erkenntnisse und praktische Erfahrungen auf Grund der Anwendung des bisher gültigen RB 45 eingearbeitet. In diesem Artikel werden die relevanten Neuerungen für die Bauwerksbegrünung zusammengefasst.
Ziel ist es, Niederschlagswasser möglichst dort zurückzuhalten, zu nutzen, verdunsten zu lassen und – wo geeignet – zu versickern, wo es anfällt. Dabei ist die Für eine wirksame Klimawandelanpassung reicht es nicht aus, Wasser rasch abzuleiten. Entscheidend sind auch Retention, Zwischenspeicherung und die Verfügbarkeit von Wasser für Pflanzen – und damit die Stärkung Blau-Grüner Infrastruktur.
Für Gründächer bringt die Neuauflage insbesondere im Bereich der Dachabdichtung eine wichtige Präzisierung. Erstmals wird die stoffliche Auswaschung von wurzelfesten Abdichtungsbahnen ausdrücklich berücksichtigt. Dieser Ansatz steht im Zusammenhang mit dem vorsorgenden Schutz des Grundwassers und dem in der Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser verankerten Pestizid-Schwellenwert von 0,1 µg/l.
Für die Planungspraxis bedeutet das: Die Materialwahl der obersten Abdichtungslage wird noch relevanter. Das Regelblatt 45 unterscheidet bei Gründächern nun zwischen zwei Flächentypen: F1 für gering belastete und F5 für stärker belastete Flächen. Eine mit Abdichtungsbahnen belegte Fläche kann dem Flächentyp F1 zugeordnet werden, wenn der Hersteller eine geringe Belastung nachweist. Diese ist gegeben, wenn die Auswaschung des Pestizidwirkstoffs höchstens 1,0 mg pro m² Abdichtungsbahn beträgt. Die Ermittlung erfolgt über einen Labortest gemäß ÖNORM EN 16105 sowie ÖNORM EN 16637-2.
Damit gewinnen leaching-reduzierte und pestizidfreie Lösungen weiter an Bedeutung. Aus Sicht von GRÜNSTATTGRAU sind die neuen Anforderungen kein Gegenargument für Dachbegrünungen, sondern ein klarer Hinweis darauf, wie wichtig qualitätsgesicherte Planung, die richtige Produktauswahl und eine fachgerechte Ausführung sind. Gerade im Zusammenspiel von Dachbegrünung, Wasserrückhalt und Verdunstung liegt großes Potenzial für klimaangepasste Gebäude und Quartiere.
Positiv ist auch der Blick auf Fassadenbegrünungen: Wandgebundene Begrünungssysteme können Niederschläge abfangen und damit stoffliche Einträge von Fassadenoberflächen reduzieren. Auch das zeigt, dass Bauwerksbegrünung ein wesentlicher Baustein zukunftsfähiger Blau-Grüner Infrastruktur ist.
Im Markt hat die Neuauflage zunächst zu Verunsicherung geführt – insbesondere bei der Frage, welche Nachweise für den Einsatz von Produkten erforderlich sind. Daher haben sich der Fachausschuss 1 und GRÜNSTATTGRAU mit dem ÖWAV in Verbindung gesetzt und um Klarstellung gebeten. Die wichtigsten Antworten im Überblick:
Frage 1: Ist eine Herstellererklärung mit den Angaben: a) „Das Produkt XY beinhaltet keine wurzelhemmenden Stoffe“ oder b) „Im Produkt XY sind wurzelhemmende Stoffe mit einer Auswaschung kleiner gleich 1 mg/m² enthalten“ ausreichend, um laut ÖWAV-Regelblatt 45 für den Flächentyp 1 eingestuft zu werden?
Antwort des ÖWAV: Es genügt eine Herstellererklärung, dass die im Regelblatt auf Seite 20 unten genannten Produkte zur Anwendung kommen bzw. die erforderlichen Nachweise hinsichtlich einer geringen Belastung vorliegen.
Frage 2: Ist es richtig, dass man mit einer Dachabdichtung gemäß ÖNorm B 3691, die den Richtlinien des ÖWAV-Regelblattes 45 entspricht, eine Dachabdichtung, welche mehr als > 1,0 mg/m² hat, überarbeiten darf?
Antwort des ÖWAV: Ja, das Regelblatt bezieht sich nur auf die oberste Lage.
Frage 3: Wann ist das Regelblatt konkret anzuwenden? Ab wann ist es rechtsverbindlich?
Antwort des ÖWAV: Das ÖWAV-Regelblatt 45 trägt den wasserwirtschaftlichen Grundsätzen im Hinblick auf den qualitativen und quantitativen Grundwasserschutz Rechnung. Es bildet den aktuellen Stand der Technik ab und ist als generalisiertes Fachgutachten eine wichtige und praxisorientierte Handlungsanleitung für Planer, Betreiber, Sachverständige und Behörden, stellt aber keine Rechtsnorm dar. Ob und in welchem Umfang die Inhalte des überarbeiteten Regelblattes im Bewilligungsverfahren für die Beurteilung von Anträgen herangezogen werden, obliegt der zuständigen Behörde.
Mit diesen Klarstellungen ist nun besser eingeordnet, welche Produkte eingesetzt werden können und wie Hersteller ihre Produkte deklarieren sollen. Der fachliche Austausch zwischen ÖWAV, GRÜNSTATTGRAU und dem VfB hat hier zu mehr Orientierung für die Praxis beigetragen.
Links:
ÖWAV – Publikationen – ÖWAV-RB 045: Oberflächenentwässerung durch Versickerung in den Untergrund
FAQ des ÖWAV frei zugänglich unter: SecureFileAccess.aspx
Eine Übersicht zu Abdichtungsprodukten am österreichischen Markt erscheint erstmals in den Fachzeitschriften Handwerk+Bau Gebäudehülle 1/26 sowie in Dach+Wand 2/26 (Wirtschaftsverlag).
Bei Fragen steht das Team von GRÜNSTATTGRAU und ÖWAV gerne zur Verfügung.

