Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grünstattgrau Forschungs- und Innovations GmbH

für Unternehmer

Stand April 2020

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen Grünstattgrau Forschungs- und Innovations GmbH (GSG) und dem Kunden (Partner). Von den AGB abweichende Regelungen sind nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.

Diese AGB gelten nicht, wenn der Kunde / Partner Verbraucher ist.

  1. Vertragsabschluss

Alle Verträge mit GSG kommen zustande, sobald GSG schriftlich das Angebot des Kunden bzw Partners (Bestellung, Buchung, Beitrittserklärung) annimmt. Emails erfüllen die Schriftform.

  1. Preise und Zahlungen

2.1     Von GSG genannte Preise sind immer Nettopreise. GSG verrechnet zusätzlich die gesetzlich vorgeschriebene Umsatzsteuer.

2.2     GSG behält sich vor, vom Kunden die gänzliche oder teilweise Vorauszahlung des vereinbarten Entgelts zu verlangen. Zahlungen sind ohne Abzug binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung zu leisten. Im Fall des Zahlungsverzugs ist GSG berechtigt, einen Spesenersatz von EUR 10,- pro Mahnung sowie die gesetzlichen Verzugszinsen zu verrechnen. Der Kunde/Partner ist im gesetzlich zulässigen Rahmen außerdem zum Ersatz aller sonstigen Kosten der Forderungseintreibung verpflichtet.

2.3     GSG ist im Fall des Zahlungsverzugs außerdem berechtigt, alle noch nicht erbrachten  Gegenleistungen aus sämtlichen Verträgen mit dem Kunden / Partner zurückzubehalten.

  1. Gewährleistung und Schadenersatz

3.1     Entsprechen die Leistungen von GSG aus irgendeinem Grund nicht den vertraglich zugesagten Leistungen, kann der Partner zunächst Nachbesserung verlangen. Ist dies aufgrund der Natur der Leistung nicht möglich oder kommt GSG einer Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann der Partner eine angemessene Reduktion des vereinbarten Preises verlangen. Ist die Leistung unbrauchbar, kann der Partner bei fehlgeschlagener Nachbesserung auch vom Vertrag zurücktreten.

3.2     Ist GSG aus Gründen höherer Gewalt daran gehindert, ihre vertraglich zugesagten Leistungen zu erbringen, kann der Partner ein bereits geleistetes Entgelt zurückverlangen.  Die Parteien können sich statt dessen auf ein Nachholen der Leistungen nach Wegfall des Hindernisses einigen. Sonstige Ansprüche des Partners aus der Nichterbringung der Leistungen sind im Fall der höheren Gewalt ausgeschlossen.

3.3     GSG haftet für Schäden des Partners nur dann, wenn GSG oder ein Erfüllungsgehilfe von GSG diese zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Eine Haftung von GSG für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

  1. Datenverarbeitung

         GSG verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden nur in dem Umfang, der für die Erfüllung des Vertrags zwischen GSG und dem Kunden erforderlich ist. Nähere Auskünfte darüber finden sich in der “Information zur Datenverarbeitung”, die unter www.gruenstattgrau.at abrufbar ist und über Anfrage dem Kunden auch zugeschickt wird.

         Sollte GSG eine Datenverarbeitung beabsichtigen, die über den Umfang der Vertragserfüllung hinausgeht, wird GSG im Vorfeld die ausdrückliche Zustimmung des Kunden einholen.

  1. Sonstiges

         GSG hat rund um das Thema Bauwerksbegrünung ein Netzwerk aus Unternehmen, Institutionen und Fachleuten aufgebaut. GSG behält sich vor, Kunden mit Anfragen an Netzwerkpartner mit einschlägigem Fachwissen weiterzuleiten. Die Netzwerkpartner sind in solchen Fällen nicht Erfüllungsgehilfen von GSG, sondern schließen Verträge mit dem Kunden in eigenem Namen ab.

  1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

         Für alle mit GSG geschlossenen Verträge gilt österreichisches Recht. Streitigkeiten aus Verträgen mit GSG sind vor dem sachlich zuständigen Gericht in Wien auszutragen.

Vertragsbedingungen Netzwerkpartnerschaft

für Unternehmer

  1. Der Umfang der Leistungen von GSG, die der Partner im Rahmen der Netzwerkpartnerschaft in Anspruch nehmen kann, richtet sich nach dem gebuchten Netzwerkpaket. Eine Kernleistung von GSG ist aber in jedem Fall die Sichtbarmachung des Partners durch Veröffentlichung seines Unternehmensprofils auf ihrem Online Portal gruenstattgrau.at.
  1. Das Entgelt für die Netzwerkpartnerschaft (Netzwerkpartnerbeitrag) ist für jeweils ein Jahr im Voraus zu bezahlen. Das Beitragsjahr beginnt mit Abschluss des Netzwerkpartnervertrags. Die angegebenen Preise sind Nettopreise.
  1. Das Entgelt kann von GSG angepasst werden. Alle Entgeltänderungen gelten immer ab dem nächsten auf die Ankündigung der Änderung folgenden Vertragsjahr. GSG wird den Partner immer zumindest 2 Monate vor Ablauf eine Vertragsjahres von einer Änderung des Entgelts verständigen.
  1. Ein Netzwerkpartnervertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann sowohl vom Partner als auch von GSG unter Einhaltung einer einmonatigen Frist zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt werden. Sowohl GSG als auch der Partner können den Netzwerkpartnervertrag außerdem jederzeit mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auflösen. Wichtige Gründe sind alle Umstände, die ein Festhalten am Vertrag bis zum nächsten möglichen Kündigungstermin unzumutbar machen. Dazu gehören insbesondere Vertragsverletzungen des anderen, die trotz Mahnung nicht eingestellt werden; Eingriffe Dritter, die mit wirtschaftlich vernünftigen Mitteln nicht abgewehrt werden können; oder höhere Gewalt, die eine Erbringung der Leistungen unmöglich macht. Sowohl die ordentliche Kündigung des Netzwerkpartnervertrags als auch die Erklärung über die sofortige Vertragsauflösung müssen schriftlich erfolgen.
  1. GSG verpflichtet sich im Netzwerkpartnervertrag, das Unternehmensprofil des Netzwerkpartners auf ihrem Netzwerkportal www.gruenstattgrau.at zu veröffentlichen. Die veröffentlichten Daten entsprechen den Daten, die der Partner im Zuge der Partner-Survey bei Abschluss des Netzwerkvertrags oder im späteren Verlauf seiner Netzwerkpartnerschaft bekannt gibt. Der Netzwerkpartner verpflichtet sich, mindestens einmal pro Jahr sein Online-Unternehmensprofil zu warten, dh auf seine Aktualität zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.

 

Vertragsbestimmungen für Beratungsleistungen

für Unternehmer

  1. Der Inhalt der Beratungsleistungen richtet sich nach der Vereinbarung im Einzelfall.
  1. Der Auftraggeber (Kunde) ist verpflichtet, GSG alle Informationen, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die GSG benötigt, um eine gezielte und sinnvolle Beratung durchführen zu können. Soweit dies für den planmäßigen Fortschritt der Beratungsleistungen notwendig ist, wird der Auftraggeber auch Mitarbeiter aus seinem Betrieb für das Beratungsprojekt abstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn gemeinsam Entscheidungsgrundlagen, Zeitpläne, Budgets oder Strategien ausgearbeitet werden müssen.

         GSG haftet nicht für Verzögerungen oder das Unterbleiben von Beratungsleistungen, wenn diese auf die mangelnde Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Beratungstätigkeit die fristgerechte Ausarbeitung von Unterlagen (etwa für Förderanträge) beinhaltet.

  1. Das geistige Eigentum an allen Unterlagen, die GSG im Zuge ihrer Beratungstätigkeit für den Kunden erstellt, verbleibt bei GSG. Dazu gehören insbesondere Analysen, Berechnungen, Projektpläne, Gutachten, Pläne, Zeichnungen, und Berichte. Der Kunde ist berechtigt, diese Werke zu verwenden, soweit dies dem Zweck des Beratungsvertrags entspricht. Darüber hinaus ist jede Werknutzung an die schriftliche Zustimmung von GSG gebunden; zustimmungspflichtig ist insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen, egal in welcher Form.
  1. GSG kann für einzelne Teilgebiete eines Beratungsprojekts einen Dritten heranziehen, der in dem betroffenen Teilgebiet besondere Fachkenntnisse hat. Sofern GSG und der Kunde vereinbaren, dass der Kunde mit diesem Dritten einen gesonderten Beratungsvertrag abschließt, haftet GSG für die Tätigkeit des Dritten nicht. Das mit GSG vereinbarte Beratungshonorar deckt in diesem Fall auch nicht das Entgelt des Dritten.

 

Vertragsbestimmungen für Veranstaltungen

 

  1. GSG behält sich vor, eine angekündigte Veranstaltung (Seminar oder Workshop) abzusagen, wenn nicht genügend Anmeldungen vorliegen, um die Veranstaltung kostendeckend abzuhalten. GSG erstattet dem Kunden in diesem Fall ein bereits geleistetes Entgelt; weitere Ansprüche des Kunden aus der Absage bestehen aber nicht. Dasselbe gilt, wenn GSG eine Veranstaltung aus Gründen, die nicht im Einflussbereich von GSG liegen, absagen muss (zB wegen Erkrankung des Vortragenden / Workshopleiters, sonstige Fälle höherer Gewalt).
  1. Veranstaltungen werden langfristig geplant. GSG behält sich daher Änderungen bei den Vortragenden / Workshopleitern sowie – innerhalb der angekündigten Themen – auch Programmänderungen vor. GSG behält sich weiters vor, den Veranstaltungsort innerhalb des Gemeindegebiets des ursprünglichen Veranstaltungsorts zu verlegen. Der Kunde kann aus solchen Änderungen keine Ansprüche ableiten.
  1. Stornobedingungen: Die Buchung für eine Veranstaltung kann bis 4 Wochen vor der Veranstaltung kostenlos storniert werden. Bei einem späteren Storno sind 50% der Teilnahmekosten zu bezahlen; erfolgt das Storno später als eine Woche vor dem Veranstaltungstermin, sind die vollen Teilnahmegebühren zu bezahlen.
  1. GSG sucht Vortragende und Workshopleiter sorgfältig aus und beschäftigt ausschließlich Personen mit profunden Sachkenntnissen. GSG überprüft jedoch nicht die Richtigkeit der vermittelten Inhalte und der ausgegebenen Veranstaltungsunterlagen und übernimmt für die Richtigkeit daher auch keine Haftung.
  1. Um Urheberrechtsstreitigkeiten und Streitigkeiten über das Hausrecht zu vermeiden, dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung von GSG während einer Veranstaltung weder Bild- noch Tonaufnahmen gemacht werden. Dies gilt ausdrücklich auch für Aufzeichnungen für private Zwecke.

 

Vertragsbestimmungen Zertifzierungsgutachten Dachbegrünungen

für Unternehmer

  1. Gegenstand der Gutachtertätigkeit ist die Feststellung, ob ein bestimmtes Produkt bzw ein bestimmtes System des Kunden die Kriterien erfüllt, um vom Verband für Bauwerksbegrünung zertifiziert zu werden. Der genaue Inhalt der Gutachtertätigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag (Art des Produkts oder Systems, das zertifiziert werden soll, Art der Zertifizierung) und den jeweils aktuellen Vorgaben des Verbands für Bauwerksbegrünung.
  1. GSG ist bei der Erstellung von Gutachten nicht an die Weisungen des Auftraggebers gebunden, sondern handelt unparteiisch, objektiv und ausschließlich nach den sachlichen Vorgaben des Verbands für Bauwerksbegrünung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf ein positives Gutachten. Kommt GSG im Gutachten zum Schluss, dass das zu begutachtende Produkt bzw System des Kunden die Zertifizierungskriterien nicht erfüllt, ist der Kunde nicht berechtigt, die Zahlung des vereinbarten Honorars zu verweigern.
  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, GSG alle Informationen, Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die GSG benötigt, um das Gutachten erstellen zu können. Der Verband für Bauwerksbegrünung stellt jährlich 2 Zertifizierungstermine zur Verfügung. Die Mitwirkung des Auftraggebers muss so zeitgerecht erfolgen, dass GSG angemessen Zeit zur Verfügung steht, das Gutachten rechtzeitig vor dem angestrebten Zertifizierungstermin fertig zu stellen. GSG haftet nicht dafür, wenn ein Gutachten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht rechtzeitig fertig gestellt werden kann.
  1. Das geistige Eigentum an allen Unterlagen, die GSG im Zuge der Gutachtertätigkeit erstellt, verbleibt bei GSG. Dazu gehört insbesondere das Gutachten selbst. Der Kunde ist berechtigt, die von GSG erstellten Unterlagen und das Gutachten zu verwenden, soweit dies dem Zweck des Gutachtervertrags entspricht. Darüber hinaus ist jede Nutzung an die schriftliche Zustimmung von GSG gebunden; zustimmungspflichtig ist insbesondere die Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen, egal in welcher Form.

GrünstattGrau wird ermöglicht durch

Logo vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie
Logo von FFG
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und ist

Logo klimaaktiv Partner
Logo ANKOE

gelistet

Stadt der Zukunft ist ein Forschungs- und Technologieprogramm des Bundesministeriums für Klimaschutzes BMK. Es wird im Auftrag des BMKs von der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mbH und der Österreichischen Gesellschaft für Umwelt und Technik ÖGUT abgewickelt.

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