MACH MIT! Anmerkungen, Vorschläge und Kommentare zur Wiederherstellungsverordnung bis 16.1.26 möglich!
Anmerkungen, Vorschläge und Kommentare zum Artikel 8 zur Wiederherstellung städtischer Ökosysteme können bis zum 16. Januar eingebracht werden -den Bestand an städtischen Grünflächen und Baumüberschirmung gilt es zu sichern und ab 2030 schrittweise auszubauen. Dach- und Fassadenbegrünungen gelten dabei als Kompensationsmaßnahmen.
Artikel 8: Schutz und Ausbau grüner Strukturen in Städten
Artikel 8 sieht verbindliche Vorgaben zur Stärkung städtischer Ökosysteme vor. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, den aktuellen Anteil an Grünflächen und Baumkronen in bebauten Gebieten mindestens zu sichern. Bis 2030 darf es europaweit zu keinem Nettoverlust dieser Flächen kommen. Ab diesem Zeitpunkt ist ein schrittweiser Ausbau vorgesehen, für den die Staaten eigene nationale Zielwerte festlegen.
Zur Überprüfung der Fortschritte dienen zwei zentrale Kennzahlen: der Anteil städtischer Grünflächen an der Gesamtfläche sowie der Grad der Baumüberschirmung. Hintergrund der Regelung ist die fortschreitende Flächenversiegelung in Städten und der nachgewiesene positive Effekt grüner Infrastruktur auf das Mikroklima, die Luftqualität und die Lebensqualität der Bevölkerung.
Gleichzeitig macht der Artikel deutlich, dass Zielkonflikte bestehen bleiben. Insbesondere der hohe Siedlungsdruck, der Ausbau von Infrastrukturen sowie konkurrierende raumplanerische Ziele – etwa die Sicherung der Nahrungsmittelproduktion oder die Förderung der Innenentwicklung – stellen weiterhin Herausforderungen dar.
Anmerkungen, Vorschläge und Kommentare können bis zum 16. Januar eingebracht werden.
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